Wasser- und Abwassergebühren und Grundsteuer

Informationen für Hauseigentümer und Mieter
Einzug in Neubauten

Beim Erstbezug eines Neubaus muss die Gemeinde unverzüglich darüber informiert werden, damit ein Wasserzähler vom Bauhof eingebaut werden kann.
(Endabrechnung beim Verkauf eines Hauses/einer Wohnung (und teilweise auch bei Mieterwechseln – wenn die Gebühren direkt vom Mieter bei der Gemeinde bezahlt werden)
Beim Verkauf eines Hauses/einer Wohnung ist es notwendig, dass uns der Verkäufer den Zählerstand der Wasseruhr bei Auszug oder Übergabe mitteilt. 
Die Mitteilung sollte schriftlich, unter Angabe der neuen Anschriften vom ehemaligen und neuen Eigentümer erfolgen und ist von beiden Beteiligten zu unterzeichnen.
Nur so kann eine klare und unproblematische Umschreibung erfolgen.

Ein entsprechender Vordruck kann auf dem Rathaus im Steueramt angefragt oder abgeholt werden.
Steueramt
Zimmer-Nr.: 7
Telefonnr.: 08395/9405-32

Eigentümerwechsel während des Jahres bei der Grundsteuer
Der Verkäufer bleibt bis zum Jahresende des Jahres, in dem der Verkauf stattfand, Steuerschuldner. Abmachungen bzgl. des Steuerübergangstermins, die im Kaufvertrag vereinbart wurden, sind nur von privatrechtlicher Bedeutung und haben somit nur im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer Gültigkeit.
Bürgermeisteramt