Der erste Schnee ist in Sicht
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie nachfolgend nochmals über die wichtigsten Punkte zur Räum- und Streupflicht informieren.
Die vollständige Streupflicht-Satzung finden Sie hier
• Gegenstand der Räum- und Streupflicht: Neben Gehwegen sind auch entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn betroffen (Breite: 1,20 m), sofern keine Gehwege vorhanden
sind. Zudem ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 m zu räumen.
• Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte: Die Flächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn tagsüber Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu räumen und zu streuen.
Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
• Beseitigung von Schnee- und Eisglätte: Zum Streuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Wenn auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden könnten, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.
• Beim Räumen sind die Straßenkandeln und Einlaufschächte unbedingt freizuhalten, damit das Schmelzwasser dort abfließen kann.
• Wer diese Pflichten nicht selbst ausführen kann, muss dafür Sorge tragen, dass der Winterdienst dennoch gesichert ist.
Räum- und Streuplan der Gemeinde
Priorität haben gefährliche und verkehrswichtige Straßen und Wege im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Als verkehrswichtig gelten grundsätzlich nur Durchgangsstraßen, Steilstrecken sowie Straßen, auf denen erfahrungsgemäß mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist (z. B. Buslinien). Hinzu kommen öffentliche Gebäude, Schulhöfe und Kindergärten. Über diese gesetzliche Pflicht hinaus bemüht sich die Gemeinde, auch andere Straßen und Wege (z. B. in Wohngebieten) zu räumen. Diese müssen und können aber erst nachgeordnet berücksichtigt werden.
Geparkte Fahrzeuge behindern den Winterdienst!
Damit unser Räumfahrzeug ungehindert fahren kann, ist eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m erforderlich. Bei geringerer Restfahrbahnbreite ist ein Durchkommen nicht gefahrlos möglich. In diesen Fällen wird nicht geräumt! Wir bitten Sie deshalb, Fahrzeuge bei Schnee nicht auf der Fahrbahn zu parken. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Parken auf Gehwegen generell nicht erlaubt ist.
Ihr Ansprechpartner im Rathaus
Bei Fragen und Anliegen rund um das Thema Winterdienst wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung: Frau Steiner, Tel. 08395 9405-11, rathaus@rot.de.
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