Gemeinde Rot an der Rot Landkreis Biberach

Betriebssatzung für den Betrieb der Wasserversorgung Rot an der Rot

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBI. 2000, 581), in Verbindung mit § 3 des Eigenbetriebsgesetzes für
Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Rot an der Rot am 15. Juni 2026 folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs
(1) Die Wasserversorgung der Gemeinde Rot an der Rot wird
unter der Bezeichnung „Wasserversorgung Rot“ als Eigenbetrieb geführt.
(2) Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser. Er
kann auf Grund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet
auf andere Gemeinden/Städte ausdehnen oder Abnehmer
außerhalb des Gemeindegebiets mit Wasser beliefern.
(3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.

§ 2 Zuständigkeiten
(1) Für den Eigenbetrieb wird kein beschließender oder beratender Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt
über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der
Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die
nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Ausschuss obliegen.
(2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die
nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen.
Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des
Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu
gehören die Aufnahme im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten
Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen,
die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs
notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die
Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. Für die
Abgrenzung der Zuständigkeit des Bürgermeisters bei der laufenden Betriebsführung gilt die Hauptsatzung der Gemeinde
Rot an der Rot, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der Eigenbetriebsverordnung-HGB
– EigBVO-HGB – auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
(2) Das Stammkapital beträgt 2.560.000 Euro.

§ 4 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Betriebes ist das Kalenderjahr.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Betriebssatzung vom 23. Januar 2023
außer Kraft. 

Rot an der Rot, 15. Juni 2026
gez.
Andreas Maaß
Bürgermeister 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird
nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.