Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 3 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)
Beabsichtigte Einziehung des öffentlichen Weges Flst. Nr. 55 einschließlich Brücke über die Rot, Gemarkung Rot an der Rot, Spindelwag
Der Gemeinderat der Gemeinde Rot an der Rot hat in seinen öffentlichen Sitzungen am 15. Dezember 2025 und 29. Juni 2026 beschlossen, die Einziehung (Entwidmung) des nachfolgend bezeichneten öffentlichen Weges gemäß § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) zu beabsichtigen: Öffentlicher Weg Flst. Nr. 55 der Gemarkung Rot an der Rot – Spindelwag, einschließlich der darauf befindlichen Brücke über die Rot. Begründung: Der betreffende Weg besitzt für den öffentlichen Verkehr keine wesentliche Verkehrsbedeutung mehr. Die angrenzenden Grundstücke sind weiterhin über andere öffentliche Wege ausreichend erschlossen. Eine Nutzung des Weges findet nur noch in sehr geringem Umfang statt. Darüber hinaus weist die auf dem Weg befindliche Brücke einen erheblichen baulichen Unterhaltungsbedarf auf. Eine Instandsetzung oder ein Ersatzbau wäre mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Aufgrund der fehlenden verkehrlichen Bedeutung ist eine weitere Unterhaltung der Anlage durch die Gemeinde nicht wirtschaftlich. Aus diesen Gründen beabsichtigt die Gemeinde, den öffentlichen Weg einschließlich der Brücke einzuziehen. Der Lageplan mit der Darstellung des betroffenen Weges kann während der üblichen Dienstzeiten bei der Gemeindeverwaltung Rot an der Rot, Klosterhof 14, 88430 Rot an der Rot, eingesehen werden. Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können bis zum 3. August 2026 nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch bei der Gemeinde Rot an der Rot vorgebracht werden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Gemeinde über die Einziehung. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsverfügung verliert der Weg seine Eigenschaft als öffentliche Straße. Flst. Nr. 55, Gemarkung Rot an der Rot, Spindelwag.
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