Das Gewerbeamt informiert:
Photovoltaikanlagen auf Hausdächern
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vertrat bisher die Meinung, dass Photovoltaikanlagen über 5 kW gewerberechtlich angemeldet werden können. Die Anlagenbetreiber möchten meist aus steuerlichen Gründen das Gewerbe anmelden, was jedoch aus Sicht des Finanzamtes nicht erforderlich ist.
Das Wirtschaftsministerium hat nunmehr mit Erlass vom 02.07.2010 einen einheitlichen Beschluss gefasst. Demnach ist für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbständiges Gewerbe eine Gewerbeanmeldung erforderlich, wenn die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände installiert ist. Nicht erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung, wenn die Photovoltaikanlage auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden.
Grund hierfür ist der Umstand, dass beim Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes keine Tätigkeit vorliegt, die deren gewerberechtliche Überwachungsbedürftigkeit auslöst, zumal es an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt und die Tätigkeit nur geringfügige Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr hat.
Es kommt hinzu, dass die für den Betrieb eines Gewerbes im gewerberechtlichen Sinn gängige Teilnahme am Markt beim Betrieb einer Photovoltaikanlage im Grunde nicht gegeben ist, da der Betreiber regelmäßig nur einen Vertragspartner, nämlich den Energieversorger hat.
Die (umsatz-) steuerrechtliche Beurteilung bleibt hiervon ungebührt, die Gewerbeanzeige steht in keinem Zusammenhang mit der Anmeldung des Vorsteuerabzuges.
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen ist auf Grund dessen nur anzuzeigen, wenn sich die Anlage auf fremden Grundstücken / Gebäuden befindet.
Somit entfällt die bisherige 5kWp-Regelung.
Bürgermeisteramt
