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11.05.2010 Bekanntmachung Haushaltssatzung der Gemeinde Rot an der Rot



 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Rot an der Rot für das Haushaltsjahr 2010

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Ges.Bl.S.581) hat der Gemeinderat am 12. April 2010 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen:

 

§ 1 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben in Höhe von je 11.383.556 €
davon im Verwaltungshaushalt 7.372.556 €
           im Vermögenshaushalt 4.011.000 €
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) in Höhe von 1.660.000 €
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von 0 €
§ 2 Kassenkreditermächtigung
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 1.000.000 €
festgesetzt.
§ 3 Realsteuerhebesätze
Die Realsteuerhebesätze für das Jahr 2009 betragen lt. Steuersatzung vom 28. November 1994
zuletzt geändert am 06.Dezember.2004
1. für die Grundsteuer
a) für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 330 v.H.
b) für alle sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v.H.
der Steuermessbeträge
2. für die Gewerbesteuer 340 v.H.
der Steuermessbeträge
Ausgefertigt, Rot a.d. Rot, den 12.04.2010
gez. Balle, Bürgermeister
I.
Das Landratsamt Biberach hat mit Erlass vom 03.05.2010 AZ.: 10-902.41/923.22/923.61 die Gesetzmäßigkeit obiger Haushaltssatzung bestätigt.
Die geplante Kreditaufnahme wurde nach § 87 Abs. 2 GemO genehmig. Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite ist nach § 89 Abs. 2 GemO genehmigungsfrei.
II.
Die Haushaltssatzung wird hiermit gem. § 81 Abs. 3 GemO öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 
Montag 17. Mai 2010 bis Mittwoch 26. Mai 2010 -je einschließlich-
während der üblichen Dienststunden auf dem Rathaus in Rot an der Rot, Klosterhof 14, Zimmer Nr. 7, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Rot a.d. Rot, den 06.05.2010.
gez. Balle, Bürgermeister


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