Rückgabe der Lohnsteuerkarten 2009
Wir bitten alle Arbeitnehmer in unserer Gemeinde, die für das Jahr 2009 ausgestellten Lohnsteuerkarten an das Finanzamt zurückzugeben, sofern diese nicht mit einem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich oder eine Einkommenssteuererklärung dem Finanzamt übersandt werden. Die Lohnsteuerkarten können auch beim Rathaus oder den Ortsverwaltung zur Weiterleitung an das Finanzamt abgegeben werden. Die vollständige Rückgabe und Erfassung der in der Gemeinde ausgestellten Lohnsteuerkarten 2009 ist deshalb besonders wichtig, weil sie für die Höhe des Anteils der Gemeinde an dem Lohn- und Einkommenssteueraufkommen der nächsten Jahre entscheidend ist.
Helfen Sie also durch vollständige Rückgabe der Lohnsteuerkarten mit, dass die Gemeinde den ihr zustehenden Anteil am Lohn- und Einkommenssteueraufkommen erhält. Auch Lohnsteuerkarten von vergangenen Jahren oder über nur zeitweilige oder kurzfristige Beschäftigungen und ohne Lohnsteuereintrag sollten an das Finanzamt gesandt werden.
Seit 2004 sind alle Arbeitgeber, die eine maschinelle Lohnabrechnung durchführen, verpflichtet, eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In diesen Fällen bekommt der Arbeitnehmer lediglich einen Ausdruck dieser Lohnsteuerbescheinigung. Die Lohnsteuerkarte hingegen verbleibt beim Arbeitgeber und wird entweder aufbewahrt oder vernichtet. Auf dem beschriebenen Wege erhält die Finanzverwaltung auch die für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik maßgebenden Daten vollständig und in elektronischer Form zur Auswertung.
In diesem Fall kann natürlich keine Lohnsteuerkarte bei uns abgegeben werden.
Lediglich bei Arbeitgebern ohne maschinelle Lohnabrechnung, die (übergangsweise) noch
keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erstellen können, werden entsprechende
Lohnsteuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erteilt und es verbleibt beim bisherigen Verfahren der Rückgabe der Lohnsteuerkarte mit fest verbundener
Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer.Auch dann, wenn die Lohnsteuerkarte eine Lohnsteuerbescheinigung (manuell oder "Aufkleber“) von einem früheren Arbeitgeber enthält, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer auf Verlangen wie bisher herauszugeben. Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde- bzw. Ortsverwaltungen.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Bürgermeisteramt
