Neue Bushaltestellen in Zell
Mit der Anlegung des Gehwegs an der Ortsdurchfahrt Zell wurde an der Einfahrt in den Käsereiberg eine neue Bushaltestelle mit Wartehäuschen angelegt.
Diese Bushaltestelle wird ab sofort in Betrieb genommen. Der Bus hält künftig von Rot kommend vor dem Buswartehäuschen im Einmündungsbereich der Straße Käsereiberg in die Ortsdurchfahrt Zell.
Von Ochsenhausen bzw. Memmingen kommend hält der Bus künftig gegenüber der neuen Bushaltestelle beim Hofraum des Anwesens Paul Föhr, Talstraße 4.
Die bisherige Bushaltestelle Richtung Ochsenhausen an der Straße von Zell Richtung Mettenberg auf Höhe des Anwesens Heinz entfällt damit.
Wir bitten um Beachtung.
Mit der Einrichtung der neuen Bushaltestellen wollen wir auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung hinweisen, die insbesondere dann zu beachten sind, wenn an einer Haltestelle Fahrgäste ein- und aussteigen. Diese Bestimmungen, die in der dargestellten Form dem Heft ADACsignale Nr. 27 entnommen sind, gelten selbstverständlich für alle Haltestellen, nicht nur die in Zell.
Gesetzliche Bestimmungen zum Verhalten der Verkehrsteilnehmer im Bereich von Bushaltestellen, wenn dort ein Bus steht.
Für das Überholen von Bussen ist der § 20 der Straßenverkehrsordnung zuständig:
1) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung und Behinderung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
3) Nähern sich Busse einer solchen Haltestelle und haben das Warnblinklicht eingeschaltet, dürfen sie nicht überholt werden.
4) Wenn Busse mit eingeschaltenem Warnblinklicht an einer Bushaltestelle gehalten haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (7 km) und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn.
5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
6) Die Busfahrer haben nur an solchen Haltestellen Warnblinklicht einzuschalten, an denen erfahrungsgemäß mit besonderer Gefährdung von Personen gerechnet wird. Diese Haltestellen werden durch die Straßenverkehrsbehörde festgelegt und sind meist speziell markiert.
7) Diese Bestimmungen gelten sowohl bei Haltestellen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften.
Bitte beachten:
Bereits wenn man mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h (innerorts) an einem Bus vorbeifährt, dessen Warnblinkanlage in Betrieb ist, beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 30 km/h! Damit besteht die Gefahr des Entzugs der Fahrerlaubnis für vier Wochen!
Bürgermeisteramt
